Jörg Schroth | Die Universalisierbarkeit moralischer Urteile - Informationen zum Buch |
Jörg Schroth
Die Universalisierbarkeit moralischer Urteile
Paderborn: mentis 2001
261 Seiten.
Inhaltsverzeichnis - § 1 Einführung - § 3 Gesamtüberblick
InhaltsverzeichnisVorbemerkung 10 Einleitung 11 § 1 Einführung 6 § 2 Universalisierbarkeit in Henry Sidgwicks Methods of Ethics 11 § 3 Gesamtüberblick 16 Teil I Begriffsbestimmung und Rechtfertigung der Universalisierbarkeit § 4 Die Supervenienz moralischer Eigenschaften 24 § 5 Supervenienz und Universalisierbarkeit 42 § 6 Zwei Universalisierbarkeitsprinzipien 51 § 7 Universalisierbarkeit und moralische Prinzipien 61 § 8 Moralische Irrelevanz von Eigennamen und numerischen Unterschieden 82 § 9 Relevanz der Universalisierbarkeit für die moralische Argumentation 95 § 10 Alasdair MacIntyres Kritik der Universalisierbarkeit 100 § 11 Peter Winchs Kritik der Universalisierbarkeit 105 Teil II Moralische Neutralität der Universalisierbarkeit § 12 Unmöglicheit der Ableitung eines moralischen Entscheidungskriteriums aus der Universalisierbarkeit 118 § 13 Universalisierbarkeit und Präskriptivität 121 § 14 John Leslie Mackies drei Stufen der Universalisierung 142 § 15 Goldene Regel und Argument der Verallgemeinerung 157 § 16 Ausnahmen zu eigenen Gunsten und Unparteilichkeit 161 § 17 Formale Gerechtigkeit 170 Anhang 1 Andrew Oldenquists und Robert N. Hancocks Universalisierbarkeitsprinzipien 196 2 Zu einigen Mißverständnissen in der Hare-Interpretation 201 Literaturverzeichnis 207 § 1 EinführungWenn eine Handlung für eine Person moralisch richtig (falsch) ist, dann ist sie auch für jede andere relevant ähnliche Person in relevant ähnlichen Umständen moralisch richtig (falsch). – So lautet eine häufig anzutreffende Formulierung des Universalisierbarkeitsprinzips. Es wurde in dieser Form zum ersten Mal von Henry Sidgwick in seinen Methods of Ethics (1907) vertreten. Eine breite Diskussion des Prinzips wurde jedoch erst 1955 durch die beiden Aufsätze „Universalisability“ von R. M. Hare und „Generalization in Ethics“ von M. G. Singer eingeleitet.1 Seitdem kreist die Diskussion hauptsächlich um fünf Fragen: Was ist damit gemeint, daß das Universalisierbarkeitsprinzip konstitutiv für moralisches Argumentieren ist? Als nächstliegende Antwort bietet sich die These an, daß jedes Moralurteil universalisierbar ist. Dies läßt sich in dem starken, von Hare vertretenen Sinn verstehen, daß die Universalisierbarkeit eine definierende Eigenschaft von Moralurteilen ist. Nicht-universalisierbare Urteile wären demnach per definitionem keine Moralurteile. Zur Begründung dieser Behauptung untersucht man die tatsächliche Verwendung von Moralurteilen in moralischen Argumentationen und beruft sich auf sprachliche Intuitionen, denen zufolge die Universalisierbarkeit in der Bedeutung bestimmter moralischer Wörter (z. B. „sollen“) enthalten ist. Wenn jemand moralische Wörter in Urteilen, die als Moralurteile intendiert sind, verwendet, aber dennoch nicht bereit ist, sie zu universalisieren, sind diese Urteile schlicht unverständlich. Man weiß nicht, was die Person damit sagen will. Diese These hat den Nachteil, daß das Universalisierbarkeitsprinzip nur durch Rekurs auf sprachliche Intuitionen begründet wird und sich darüber streiten läßt, ob dies eine angemessene Begründungsweise ist. Außerdem gibt es Philosophinnen und Philosophen, die die entsprechenden sprachlichen Intuitionen nicht teilen und die Verwendung eines nicht-universalisierbaren „sollen“ für verständlich und in einigen Fällen sogar für gerechtfertigt halten. Meistens hat man hier Moralurteile in der ersten Person im Sinn („Ich soll h tun“), die in schwierigen Situationen, in denen man sich z. B. mit einem moralischen Dilemma konfrontiert sieht, geäußert werden. Um unfruchtbare Diskussionen über die Bedeutung moralischer Wörter zu vermeiden, vertrete ich eine etwas schwächere, aber m. E. plausiblere Interpretation der Auffassung, die Universalisierbarkeit sei konstitutiv für moralisches Argumentieren. Gemäß dieser Interpretation ist die Universalisierbarkeit eine notwendige Bedingung für die Begründbarkeit von Moralurteilen. Nur universalisierbare Moralurteile lassen sich begründen (und mit Gründen anzweifeln oder widerlegen). Damit ist die Universalisierbarkeit zugleich eine notwendige Bedingung für moralisches Argumentieren: Ohne Universalisierbarkeit ist moralische Argumentation nicht möglich. Es kann offen bleiben, ob man ein als Moralurteil intendiertes Urteil, das die urteilende Person nicht zu universalisieren bereit ist, als Moralurteil bezeichnet oder nicht. Es ist jedenfalls nicht begründbar, d. h. insbesondere nicht gegenüber anderen Personen zu rechtfertigen. Da bei moralischen Problemen stets die Interessen anderer Personen berührt werden, kommt der Rechtfertigung gegenüber den betroffenen Personen eine besondere Rolle zu. Der Nachweis, daß Universalisierbarkeit in diesem Sinn konstitutiv für moralisches Argumentieren ist, genügt daher zur Rechtfertigung der Universalisierbarkeit. Die Annahme, Moralurteile seien durch die Universalisierbarkeit definiert, bringt keinen zusätzlichen Nutzen für die moralische Argumentation oder den Status des Universalisierbarkeitsprinzips. Die oben angeführte Behauptung, daß jedes Moralurteil universalisierbar ist, wird daher in dieser Arbeit eingeschränkt auf die Behauptung, daß jedes begründbare Moralurteil universalisierbar ist. In diesem Sinn ist die Universalisierbarkeit konstitutiv für moralisches Argumentieren und eine notwendige Bedingung der Begründbarkeit von Moralurteilen. Gegner dieser Auffassung verweisen häufig darauf, daß das Universalisierbarkeitsprinzip nicht moralisch neutral, sondern vielmehr Ausdruck einer bestimmten substantiellen Moralauffassung ist. Wenn das Universalisierbarkeitsprinzip bereits einen bestimmten moralischen Standpunkt beinhaltet oder zu seiner Begründung voraussetzt, kann man mit der Ablehnung dieses moralischen Standpunktes auch das Universalisierbarkeitsprinzip ablehnen. Ob man das Universalisierbarkeitsprinzip akzeptiert, hängt dann von den jeweils vertretenen moralischen Überzeugungen ab und ist nicht mehr eine bloße Frage der Rationalität moralischen Argumentierens. Will man die moralische Neutralität bestreiten, muß man entweder den moralischen Gehalt des Universalisierbarkeitsprinzips aufzeigen oder nachweisen, daß es bestimmte, sinnvoll vertretbare ethische Positionen ausschließt. So wird beispielsweise behauptet, das Universalisierbarkeitsprinzip verbiete Ausnahmen zu eigenen Gunsten. Dies sei aber augenscheinlich eine moralische Forderung, die man – ohne deshalb inkonsistent zu sein oder die Sprache der Moral zu mißbrauchen – auch ablehnen könne. Also habe auch das Universalisierbarkeitsprinzip einen spezifischen moralischen Gehalt, der Ausdruck bestimmter moralischer Überzeugungen sei, die man nicht teilen müsse. Es könne daher (begründbare) nicht universalisierbare Moralurteile geben. Analog wird argumentiert mit Bezug auf Fairneß, (formale) Gerechtigkeit, Gleichbehandlung gleicher Fälle und Unparteilichkeit. Nicht selten wird das Universalisierbarkeitsprinzip auch mit der Goldenen Regel, Kants Kategorischem Imperativ oder M. G. Singers Argument der Verallgemeinerung gleichgesetzt und somit als moralisches Entscheidungskriterium interpretiert. Unter dieser Voraussetzung wäre das Universalisierbarkeitsprinzip nicht mehr moralisch neutral, und zudem wäre jeder der zahllosen Einwände gegen jene Prinzipien auch für das Universalisierbarkeitsprinzip ein schlägig. Gegen Kritik dieser Art wird das Universalisierbarkeitsprinzip in der vorliegenden Arbeit verteidigt. Die Argumente für die Falschheit des Universalisierbarkeitsprinzips oder gegen dessen moralische Neutralität und damit gegen die Behauptung, daß jedes begründbare Moralurteil universalisierbar ist, lassen sich zumeist auf Mißverständnisse des Universalisierbarkeitsprinzips zurückführen. Sie beruhen zum großen Teil darauf, daß das Universalisierbarkeitsprinzip nicht genügend von den oben genannten Begriffen und Prinzipien abgegrenzt wird. Die Verteidigung des Universalisierbarkeits prinzips besteht daher im wesentlichen in seiner präzisen Formulierung. Dieser Aufgabe widmet sich der erste Teil. In ihm wird deutlich, daß das Universalisierbarkeitsprinzip keinerlei substantielle moralische Überzeugungen beinhaltet. Der zweite Teil bestätigt dieses Ergebnis durch den Nachweis, daß sich aus dem Universalisierbarkeitsprinzip ohne zusätzliche Prämissen kein moralisches Entscheidungskriterium gewinnen läßt. Es war bisher nur von dem Universalisierbarkeitsprinzip die Rede, womit das im ersten Satz der Einleitung formulierte Prinzip gemeint war. In der moralphilosophischen Literatur begegnet man jedoch zahlreichen unterschiedlichen Prinzipien, die als Universalisierbarkeitsprinzipien bezeichnet werden.2 Unterschieden wird auch zwischen substantiellen („substantive“) und nicht-subtantiellen („non-substantive“) Universalisierbarkeitsprinzipien,3 wobei zu den substantiellen Universalisierbarkeitsprinzipien z. B. Kants Kategorischer Imperativ und M. G. Singers Argument der Verallgemeinerung gezählt werden. Oft wird auch von einem Universalisierbarkeitstest gesprochen, worunter ebenfalls der Kategorische Imperativ, das Argument der Verallgemeinerung, die Goldene Regel und ähnliche Testverfahren der moralischen Richtigkeit von Handlungen oder Prinzipien subsumiert werden.4 Diesem inflationären Gebrauch der Ausdrücke „Universalisierbarkeitsprinzip“, „Universalisierbarkeit“ usw. werde ich mich nicht anschließen. Zwar wird sich auch in dieser Arbeit zeigen, daß es nicht ein Universalisierbarkeitsprinzip gibt, sondern zwei (bzw. drei). Da die Unterschiede zwischen ihnen aber minimal sind, können sie zu einem Begriff der Universalisierbarkeit zusammengefaßt werden. Dieser Begriff drückt den gemeinsamen (noch zu klärenden) Inhalt (bzw. die Grundidee) der von Sidgwick, M. G. Singer und Hare5 formulierten Universalisierbarkeitsprinzipien aus und stellt den Ausgangspunkt meiner Untersuchung dar.6 Ihr Gegenstand ist die Universalisierbarkeit singulärer Moralurteile der Art „Die Handlung h ist gut“.7 § 3 GesamtüberblickDer folgende Überblick faßt die Hauptargumentationslinie dieser Arbeit zusammen.8 Teil I § 4 Moralischen Eigenschaften (z. B. gut, richtig, geboten, verboten) bzw. Urteilen über moralische Eigenschaften kommen einige Besonderheiten zu, auf die R. M. Hare in seinem Buch The Language of Morals (LM) hingewiesen hat: Moralische Eigenschaften supervenieren auf nicht-moralischen Eigenschaften (von Handlungen) genau dann, wenn zwei Handlungen, die die gleichen nicht-moralischen Eigenschaften haben, auch die gleichen moralischen Eigenschaften haben, bzw. wenn zwei Handlungen, die sich in ihren moralischen Eigenschaften unterscheiden, sich auch in ihren nicht-moralischen Eigenschaften unterscheiden. Die These, daß moralische Eigenschaften auf nicht-moralischen Eigenschaften supervenieren, wird in folgendem Prinzip ausgedrückt (wobei „gut“ stellvertretend für moralische Eigenschaften steht): (US) Wenn die Handlung h gut ist, so ist auch jede Handlung gut, die h in allen nicht-moralischen Eigenschaften gleicht. Die Supervenienz moralischer Eigenschaften wird von kaum jemandem bestritten. Sie ist so grundlegend, daß eine direkte argumentative Begründung schwer möglich ist. Meist wird sie indirekt begründet, indem man auf die unplausiblen und unannehmbaren Konsequenzen verweist, die sich aus ihrer Ablehnung ergeben würden. Unannehmbar sind diese Konsequenzen, da sie moralisches Argumentieren unmöglich machen würden. Obwohl die Supervenienz nicht analytisch wahr ist, wird sie dennoch als begriffliche Wahrheit aufgefaßt, die konstitutiv für moralisches Argumentieren ist. Es ist zwar allgemein üblich, von der Supervenienz moralischer Eigenschaften zu sprechen, aber strenggenommen muß unterschieden werden zwischen einer Supervenienzrelation, die zwischen Moralurteilen und Urteilen über nicht-moralische Eigenschaften besteht und einer Supervenienzrelation, die zwischen moralischen und nicht-moralischen Eigenschaften besteht. Erstere wird als askriptive, letztere als ontologische Supervenienz bezeichnet. Nur die askriptive Supervenienz ist konstitutiv für moralisches Argumentieren. Sie wird deshalb gleichermaßen von moralischen Realisten und Anti-Realisten vertreten. Ontologische Supervenienz hingegen wird nur von moralischen Realisten akzeptiert. Dementsprechend sind Hares Aussagen zur Supervenienz im Sinn der askriptiven Supervenienz zu verstehen. § 5 In Freedom and Reason (FR) spricht Hare nicht mehr von der Supervenienz moralischer Eigenschaften, sondern nur noch von der Universalisierbarkeit von Moralurteilen. Er begründet dort die beiden folgenden Prinzipien (wobei offen bleibt, welches Prinzip Hare meint, wenn er von der Universalisierbarkeitsthese spricht): (UR) Wenn die Handlung h gut ist, so ist auch jede Handlung gut, die h in moralisch relevanter Hinsicht gleicht. (U) Wenn die Handlung h gut ist, gibt es eine Eigenschaft, von der gilt: sie kommt h zu, und alle Handlungen, die diese Eigenschaft besitzen, sind gut. (UR) ist analytisch wahr: Zwei in moralisch relevanter Hinsicht gleiche Handlungen sind eo ipso in moralischer Hinsicht gleich. Wären sie nicht in moralischer Hinsicht gleich, gäbe es einen moralisch relevanten Unterschied zwischen ihnen und sie wären nicht in moralisch relevanter Hinsicht gleich. (U) hat die gleiche logische Struktur wie (US) (was allerdings an den natürlichsprachlichen Formulierungen in diesem Überblick nicht erkennbar ist). Die beiden Prinzipien unterscheiden sich nur darin, daß in (U) von einer Eigenschaft die Rede ist, während in (US) von nicht-moralischen Eigenschaften die Rede ist. Da es, wenn die Handlung h gut ist, immer eine Eigenschaft gibt, die h und allen anderen Handlungen, die gut sind, zukommt, nämlich die Eigenschaft, gut zu sein, kann (U) niemals falsch sein. (U) ist also ebenfalls analytisch wahr. Für (US) gilt dies nicht, da es keine analytische Wahrheit ist, daß es nicht-moralische Eigenschaften gibt, die das Prinzip erfüllen. Es ist, mit anderen Worten, keine analytische Wahrheit, daß moralische Eigenschaften von nicht-moralischen Eigenschaften abhängen. Mit (U) hat Hare hat demnach in FR (überflüssigerweise) ein triviales Universalisierbarkeitsprinzip begründet, das aus dem stärkeren, bereits in LM begründeten Supervenienzprinzip (US) folgt. Da das Supervenienzprinzip aus LM die gleiche logische Struktur besitzt wie das Universalisierbarkeitsprinzip aus FR, kann man beide Prinzipien als Universalisierbarkeitsprinzipien bezeichnen. Das eine ist identisch mit der Supervenienz, das andere ist analytisch wahr und beinhaltet nicht die Supervenienz moralischer Eigenschaften. Hare erkennt die Trivialität von (U) und geht in FR nahezu unmerklich zu dem stärkeren Prinzip (P) über: (P) Wenn die Handlung h gut ist, so ist auch jede Handlung gut, die diejenigen nicht-moralischen Eigenschaften besitzt, aufgrund deren h gut ist. Hare scheint zu glauben, (P) folge aus (U) in Verbindung mit der Supervenienz moralischer Eigenschaften. Letztere besagt, daß zwei Handlungen, die sich in allen nicht-moralischen Eigenschaften gleichen, auch die gleiche moralische Eigenschaft zukommt. In (P) ist jedoch nur von einer Teilmenge aller nicht-moralischen Eigenschaften die Rede, nämlich von denjenigen nicht-moralischen Eigenschaften einer Handlung, aufgrund deren sie gut ist, d. h. von denjenigen Eigenschaften, die man als Antwort auf die Frage, warum man die Handlung für gut hält, nennen würde. Daraus aber, daß jede Handlung, die einer guten Handlung h in allen nicht-moralischen Eigenschaften gleicht, ebenfalls gut ist, läßt sich nicht schließen, daß jede Handlung, die diejenigen Eigenschaften besitzt, aufgrund deren h gut ist, ebenfalls gut ist. (P) ist daher weder mit der Supervenienz moralischer Eigenschaften identisch, noch folgt es daraus. § 6 (P) ist nicht nur keine Folgerung aus (U) und (US), sondern zudem noch falsch. Mit ihm würde beispielsweise folgen, daß, wenn eine Handlung gut ist, weil mit ihr die Wahrheit gesagt wird, jede Handlung gut ist, mit der die Wahrheit gesagt wird. Dies ist aber offensichtlich nicht der Fall, da sich leicht Situationen denken lassen, in denen es besser ist, nicht die Wahrheit zu sagen. Neben dem Fehlschluß von (US) auf (P) ist folgende häufig vorkommende Fehlinterpretation von (UR) dafür verantwortlich, daß (P) für ein Universalisierbarkeitsprinzip gehalten werden konnte: Zunächst wird mit (U) angenommen, wenn eine Handlung h richtig ist, so ist auch jede Handlung richtig, die h in den (moralisch) relevanten Gesichtspunkten gleicht. Dann wird erklärt, die relevanten Gesichtspunkte sind diejenigen Eigenschaften, aufgrund deren h richtig ist (bzw. aufgrund deren man h für richtig hält). Also sind alle Handlungen, die diejenigen Eigenschaften besitzen, aufgrund deren h richtig ist, ebenfalls richtig – sprich: es gilt (U). Dieser Schluß ist jedoch unvollständig und enthält eine stillschweigende Prämisse, die falsch ist. Sie lautet: Wenn eine Handlung h1 diejenigen Eigenschaften besitzt, aufgrund deren h richtig ist, dann gleichen sich h und h1 in moralisch relevanter Hinsicht. Die Prämisse ist falsch, weil die Handlung h1 noch weitere moralisch relevante Eigenschaften (die h nicht hat) haben und sich deshalb in moralisch relevanter Hinsicht von h unterscheiden kann. Daraus, daß h1 diejenigen moralisch relevanten Eigenschaften hat, aufgrund deren h richtig ist, läßt sich nicht schließen, daß h1 keine weiteren moralisch relevanten Eigenschaften hat, die (evtl.) die Handlung schlecht machen. Also läßt sich nicht schließen, daß sich die beiden Handlungen in moralisch relevanter Hinsicht gleichen und (P) folgt nicht aus (UR). Da also (P) als Universalisierbarkeitsprinzip ausscheidet, bleiben zwei Prinzipien übrig, gemäß denen Moralurteile universalisierbar sind: das analytische (UR) und das die Supervenienz moralischer Eigenschaften ausdrückende (US). § 7 Die Verwechslung von (UR) und (US) mit (P) hat weitreichende Konsequenzen für den Zusammenhang zwischen Universalisierbarkeit und moralischen Prinzipien sowie zwischen Universalisierbarkeit und der Begründung von Moralurteilen. Wenn eine Handlung h gut ist, folgt mit (US) das Moralprinzip, daß jede Handlung, die h in allen nicht-moralischen Eigenschaften gleicht, ebenfalls gut ist. Da keine zwei Handlungen vorkommen, die sich in allen nicht-moralischen Eigenschaften gleichen, ist das Moralprinzip, das sich aus der moralischen Beurteilung von h ergibt, nicht auf andere Handlungen anwendbar. Insofern es sich auf alle nicht-moralischen Eigenschaften von h bezieht, ist es in höchstem Grade spezifisch (und nicht formulierbar) und unterscheidet sich dadurch wesentlich von den relativ allgemeinen Moralprinzipien im gewöhnlichen Sinn: Diese beziehen sich nur auf einige moralisch relevante Eigenschaften von Handlungen – z. B. darauf, daß mit einer Handlung ein Versprechen eingehalten wird, die Wahrheit gesagt wird, jemand getötet wird etc. – und sind daher auf andere Handlungen mit den gleichen Eigenschaften anwendbar. Ethische Partikularisten, die sich als Gegner der Universalisierbarkeit verstehen, halten solche allgemeinen Moralprinzipien für nutzlos bzw. hinderlich bei der moralischen Entscheidungsfindung und lehnen jede Form von Prinzipienethik ab. Da aber aus (US) keine allgemeinen Prinzipien folgen, besteht keinerlei Gegensatz zwischen Universalisierbarkeit und Partikularismus. Aus der Universalisierbarkeit folgt keine Prinzipienethik. In der Tat läßt sich am Beispiel von Jonathan Dancy zeigen, daß sich die Argumente der Partikularisten nicht gegen (US) richten, sondern allein gegen (P). Als weitere wichtige Konsequenz daraus, daß aus (US) nur höchst spezifische Prinzipien folgen, ergibt sich, daß diese Prinzipien nicht als Begründung singulärer Moralurteile aufgefaßt werden können: Während ein begründendes Prinzip aus der Vielzahl der nicht-moralischen Eigenschaften einer Handlung einige als moralisch relevant und damit als Grund für die moralische Qualität einer Handlung herausgreift, bezieht sich das aus (US) folgende Prinzip auf alle Eigenschaften einer Handlung, ohne zwischen relevanten und irrelevanten Eigenschaften zu unterscheiden. Es gibt daher keinerlei Aufschluß darüber, warum die Handlung gut ist. Universalisierung von Moralurteilen und Begründung von Moralurteilen sind mithin zwei gänzlich verschiedene Dinge, die nicht verwechselt werden dürfen. § 8 In den bisher formulierten Universalisierbarkeitsprinzipien war nur von Handlungen die Rede, nicht aber von den Personen, die jene Handlungen ausführen oder davon betroffen sind. Ein solches, auf die beteiligten Personen bezogenes Universalisierbarkeitsprinzip läßt sich aus (UR) ableiten (und ist deshalb ebenfalls analytisch wahr): (UR') Wenn die Handlung h richtig ist für die Person P, so ist h auch richtig für jede Person, die P in moralisch relevanter Hinsicht gleicht und sich in einer in moralisch relevanter Hinsicht gleichen Situation befindet. Obwohl (UR') gewöhnlich im Sinn der moralischen Irrelevanz von Eigennamen und von numerischen Unterschieden zwischen Personen verstanden wird, folgen diese beiden Irrelevanzen nicht aus (UR'), sondern bedürfen einer eigenen Begründung. Die moralische Irrelevanz von Eigennamen ist vor allem von Hare als fester Bestandteil der Universalisierbarkeit vertreten worden. Ein aus der Universalisierung eines singulären Moralurteils gewonnenes Prinzip darf ihm zufolge keine Eigennamen enthalten. Für diese Forderung findet sich bei ihm jedoch kein Argument. Zudem ist er der Ansicht, daß dieser Ausschluß von Eigennamen nicht bereits aus der Supervenienz moralischer Eigenschaften folgt. Da er die Universalisierbarkeit (abgesehen von den analytischen Versionen) aber nur in Form des zur Supervenienz äquivalenten (US) begründet hat, ist seine Forderung des Ausschlusses von Eigennamen völlig unbegründet. Entgegen Hares Auffassung läßt sich jedoch zeigen, daß der Ausschluß von Eigennamen aus der Supervenienz moralischer Eigenschaften und somit aus (US) folgt. § 9 Weder (UR) noch (US) sind bedeutungslos für moralisches Argumentieren. Beurteilt man zwei offensichtlich ähnliche Handlungen moralisch unterschiedlich, verlangen beide Prinzipien, daß man einen Unterschied zwischen den Handlungen benennen sowie begründen kann, daß dieser Unterschied moralisch relevant ist und die unterschiedliche Beurteilung rechtfertigt. Die Universalisierbarkeit eröffnet daher die Möglichkeit, für jede ungleiche Beurteilung eine Rechtfertigung zu verlangen und Inkonsistenzen in der Beurteilung von Handlungen aufzudecken. §§ 10/11 Da (UR) bzw. (UR') analytisch wahr sind, können Einwände dagegen nur auf Mißverständnissen beruhen. Beispiele hierfür liefern die bekannten Einwände von Alasdair MacIntyre und Peter Winch. Teil II § 12 Nicht selten wird die Universalisierbarkeit als moralisches Entscheidungskriterium interpretiert. In der Regel geschieht diese Uminterpretation stillschweigend und ohne Begründung. Aus der Universalisierbarkeit allein läßt sich jedoch kein Entscheidungskriterium gewinnen. Aus ihr folgt zwar auch folgendes Prinzip: Wenn ich glaube, daß ich unter diesen Umständen gegenüber der Person Q die Handlung h tun soll, dann bin ich auf die Ansicht festgelegt, daß auch Q mir gegenüber h tun soll, wenn unsere Rollen vertauscht wären. Umformuliert in die Form eines Entscheidungskriteriums ergibt sich daraus aber nur: Um zu entscheiden, ob ich unter diesen Umständen gegenüber der Person Q die Handlung h tun soll, muß ich mich fragen, ob Q mir gegenüber h tun soll, wenn unsere Rollen vertauscht wären. Dieses Prinzip sagt nichts darüber aus, wie ich entscheiden kann, ob Q mir gegenüber h tun soll. Es läßt sich aus ihm keinerlei Handlungsanweisung entnehmen. Ein Entscheidungskriterium erhält man daraus erst, wenn man das zweite Vorkommnis von „sollen“ durch ein geeignetes nicht-moralisches Wort, z. B. „wollen“, ersetzt und das Prinzip entsprechend abändert zu: „... muß ich mich fragen, ob ich wollen kann, daß Q mir gegenüber h tut, ...“. Um diese Ersetzung vornehmen zu können, bedarf es aber eines von der Universalisierbarkeit unabhängigen Grundes. § 13 Hare glaubt, diese zusätzliche Prämisse zur Ableitung eines Entscheidungskriteriums aus der Universalisierbarkeit, in der Präskriptivität moralischer Urteile gefunden zu haben. Gemäß der Präskriptivität muß man, wenn man ein Moralurteil (ernsthaft) äußert, auch einen aus dem Moralurteil folgenden Imperativ akzeptieren. Aus der Präskriptivität zusammen mit der Universalisierbarkeit folgt deshalb: Wenn ich urteile „Ich soll h (gegenüber der Person Q) tun“, muß ich auch den Imperativ in der ersten Person „Laß Q mir gegenüber h tun (wenn unsere Rollen vertauscht wären)“ akzeptieren. Wer den Imperativ „Laß Q mir gegenüber h tun“ nicht akzeptiert, kann auch das Moralurteil „Ich soll h tun“ nicht akzeptieren. Hare schließt daraus weiter, wer den Imperativ nicht wollen kann, kann auch das Moralurteil nicht akzeptieren. Diese Interpretation von „akzeptieren“ als „wollen können“ folgt jedoch nicht aus Hares Definiton der Präskriptivität. Also folgt auch der Schluß vom Nicht-Wollen-Können des Imperativs auf sein Nicht-Akzeptieren und damit auf das Nicht-Akzeptieren des Moralurteils nicht aus der Präskriptivität und Universalisierbarkeit. Das heißt, aus der Präskriptivität und Universalisierbarkeit folgt nicht Hares Entscheidungskriterium: Um zu entscheiden, was ich tun soll, muß ich mich fragen, von welcher Maxime ich wollen kann, daß sie in einem derartigen Fall universell angewandt wird, egal ob ich in der Situation meine jetzige Rolle spiele oder nicht. § 14 Hares Entscheidungskriterium entspricht in etwa Mackies dritter Stufe der Universalisierung. Zwischen der dritten und der ersten Stufe besteht jedoch ein prinzipieller Unterschied. Es ist nicht nur der Fall, wie Mackie behauptet, daß niemand argumentativ gezwungen werden kann, von der ersten Stufe zur zweiten und dritten überzugehen, sondern es gibt entgegen Mackies Auffassung gar keine Methode, um von der ersten zu den beiden letzten Stufen überzugehen. Jene lassen sich nicht analog zur ersten Stufe formulieren und sind daher keine Erweiterungen der ersten Stufe, sondern von prinzipiell anderem Charakter. § 15 Aus den in §§ 12/13 dargelegten Gründen ergibt sich unmittelbar, daß die Universalisierbarkeit nicht als Goldene Regel, Kategorischer Imperativ oder Argument der Verallgemeinerung interpretiert werden kann. § 16 Es kann keine ethische Theorie geben, in der Ausnahmen zu eigenen Gunsten moralisch gerechtfertigt werden können. Die Unbegründbarkeit von Ausnahmen zu eigenen Gunsten folgt aus rein logischen Gründen und ist daher moralisch neutral. Keine Ausnahmen zu eigenen Gunsten zu machen, ist eine minimale Form der Unparteilichkeit. Nur in dieser formalen, moralisch neutralen Form, folgt die Unparteilichkeit aus der Universalisierbarkeit. Eine materiale Unparteilichkeit, derzufolge alle Personen das gleiche Recht auf Berücksichtigung ihrer Interessen haben, ist dagegen nicht aus der Universalisierbarkeit ableitbar. § 17 Auch die formale Gerechtigkeit, die gemäß einer verbreiteten und auch von Hare vertretenen Auffassung nichts anderes besagt als die Universalisierbarkeit, läßt sich nicht aus dieser ableiten und hat entgegen dem ersten Anschein fast nichts mit der Universalisierbarkeit gemein. Anmerkungen 1 Singer, der sich – im Gegensatz zu Hare – explizit auf Sidgwick bezog, bezeichnete das Prinzip als „generalization principle“ („Prinzip der Verallgemeinerung“), durchgesetzt hat sich jedoch Hares Bezeichnung „Universalisierbarkeit“. 2 Narveson (1985) formuliert beispielsweise 16 Universalisierbarkeitsprinzipien. 3 Vgl. Potter/Timmons: What we mean in calling a principle ‘non-substantive’ is, roughly, that such a principle does not entail, either alone or together with other non-moral premises, any moral conclusions of the sort that something (some action, person, state of affairs) has a certain moral property. Rather, it is only in connection with a moral judgment or statement to the effect that a thing of a certain sort has a certain moral property that a non-substantive principle can be used to derive any moral conclusions. By contrast, a ‘substantive’ ethical principle is one which, either alone or together with other non-moral premises, can be used to derive moral conclusions. (Potter/Timmons 1985, xiif.) 4 Vgl. z. B. Kagan (1998, 256–271). 5 Da Hare den Begriff der Universalisierbarkeit eingeführt, sie ins Zentrum seiner Moralphilosphie gerückt und am meisten dazu geschrieben hat, wird er in dieser Arbeit eine sehr große Rolle spielen. Dennoch ist dies keine Arbeit über Hare. Was im übrigen meine Einschätzung der Leistung Hares betrifft, bin ich der Überzeugung, daß viele der mitunter weniger bekannten Autorinnen und Autoren, die in dieser Arbeit zitiert werden, weit mehr zur Klärung der Universalisierbarkeit beigetragen haben als Hare selbst. 6 Ich unterscheide im folgenden nicht systematisch zwischen den Wörtern „Universalisierbarkeit“, „Universalisierung“ und „Universalisierbarkeitsprinzip“. Jedoch verwende ich „Universalisierung“ eher für den Übergang von einem singulären Moralurteil zu einem Prinzip und „Universalisierbarkeit“ unspezifisch für die gemeinsame Idee hinter verschiedenen Universalisierbarkeitsprinzipien. Anstelle von „Universalisierbarkeit singulärer Moralurteile“ schreibe ich meist nur „Universalisierbarkeit“. 7 Die Wahl der moralischen Wörter in den Formulierungen der Universalisierbarkeitsprinzipien ist ohne Bedeutung. Die Universalisierbarkeit gilt gleichermaßen für „gut“ wie für „richtig“, „geboten“, „erlaubt“ und andere moralische Wörter. – Da sich die Universalisierbarkeit auf singuläre Moralurteile bezieht, muß strengenommen unterschieden werden zwischen Formulierungen der Art: Wenn eine Handlung für eine Person moralisch richtig ist, dann ist sie auch für jede andere relevant ähnliche Person in relevant ähnlichen Umständen moralisch richtig. und Formulierungen der Art: Wenn eine Person urteilt „Die Handlung h ist moralisch richtig für die Person P“, ist sie auch an das Urteil gebunden: „Die Handlung h ist moralisch richtig für jede relevant ähnliche Person in relevant ähnlichen Umständen“. Der Einfachheit halber werde ich jedoch meist die erste Formulierungsweise verwenden. Vgl. hierzu auch die Unterscheidung zwischen ontologischer und askriptiver Supervenienz auf S. 33. 8 Der Überblick ist nicht als analytisches Inhaltsverzeichnis gedacht und erwähnt auch nicht alle in den jeweiligen Paragraphen angesprochenen Themen. |
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